Die wichtigsten Änderungen für Selbstständige im Jahr 2024 sind die Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge, die Regularisierung der Beiträge und die Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Selbstständige im Jahr 2025.
Mit der Einführung des neuen Systems zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens mussten alle Selbstständigen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 gemeldet waren, ihr Einkommen über den Datenänderungsdienst für Selbstständige melden. Die Frist hierfür war der 31. Oktober 2022.
Für Selbstständige, die dies nicht rechtzeitig getan haben, werden ihre Beiträge 2024 auf der Grundlage ihres tatsächlichen Einkommens reguliert. Diese Regularisierung gilt jedoch für alle Selbstständigen, unabhängig davon, ob sie sich an das neue Beitragssystem angepasst haben oder nicht.
Das Finanzministerium (TGSS) wird die Regularisierung der Beiträge im Laufe des Jahres 2024 vornehmen, um die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für 2023 für jeden Selbstständigen zu ermitteln. Dies geschieht auf der Grundlage des Jahreseinkommens, das von der Steuerverwaltung nach der Steuererklärung mitgeteilt wird.
Die Regularisierung wird den Selbstständigen auf elektronischem Wege über NOTESS (das elektronische Meldesystem der sozialen Sicherheit) mitgeteilt. Der Regularisierungsprozess wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 beginnen, je nachdem, wann der TGSS alle erforderlichen Informationen von den Steuerverwaltungen vorliegen.
Die Regularisierung wird dafür sorgen, dass die von Selbstständigen tatsächlich zu zahlenden Beiträge ihrem tatsächlichen Einkommen entsprechen. Dies wird für mehr Gerechtigkeit im System sorgen.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Selbstständige ab 2025. Diese Regelung wird auch als „IVA franquiciado“ bezeichnet. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für kleine Selbstständige zu verringern. Sie müssen unter bestimmten Bedingungen keine Mehrwertsteuer mehr berechnen und ausweisen. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein:
Umsatzobergrenze: Der Jahresumsatz der Selbständigen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (z. B. 85 000 €).
Wirtschaftszweig: Nur Selbstständige, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, können diese Regelung in Anspruch nehmen. Dazu gehören z. B. Beratungsdienste, Friseure, Kosmetiker usw. Einige Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte, werden wahrscheinlich ausgeschlossen.
Wahlmöglichkeit: Selbstständige können diese Regelung selbst wählen, sie ist nicht verpflichtend.
Die Einführung dieser Maßnahme wird den Kleinstselbstständigen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Zeitersparnis bringen. Sie müssen keine Mehrwertsteuererklärungen mehr abgeben und können sich auf den Kern ihrer Tätigkeit konzentrieren.
Quelle: Agenturen