Entschädigung für durch Konzerte verursachte Belästigungen

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Die Stadtverwaltung von Palma auf Mallorca muss drei Anwohnern der Stierkampfarena eine Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro für die Belästigungen zahlen, die durch die verschiedenen Konzerte und nächtlichen Veranstaltungen auf dem Gelände verursacht wurden.

Der Oberste Gerichtshof der Balearen (TSJIB) hat der von den Anwohnern eingereichten Berufung gegen die Entscheidung eines Gerichts in Palma, ihre Klage abzuweisen, teilweise stattgegeben. Das Urteil der ersten Instanz wurde somit aufgehoben.

Die Verwaltungskammer kommt in einem neuen Urteil, das Europa Press vorliegt, zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Stadtverwaltung von Palma, diese Veranstaltungen in der Stierkampfarena zu genehmigen, eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Privatsphäre und moralische Integrität darstellt und dass ihnen daher jeweils 3.000 Euro Entschädigung zustehen.

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Die Ereignisse gehen auf den vergangenen Juli zurück, als die Anwohner bei der Verwaltungsgerichtskammer eine Beschwerde einreichten, in der sie beklagten, dass sie jedes Mal, wenn ein Konzert in der Stierkampfarena genehmigt wurde, Lärmbelästigungen ausgesetzt waren, die die zulässigen Höchstgrenzen überschritten.

Aus diesem Grund forderten sie die Stadtverwaltung auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Belästigungen zu beenden, auch wenn dies eine Verlegung dieser Veranstaltungen an andere Orte in der Stadt erfordern würde, und ihnen jeweils 3.000 Euro als Entschädigung für die erlittenen Schäden zu zahlen. Darüber hinaus forderten sie weitere 500 Euro für jede neue Veranstaltung, die stattfand und die in den Vorschriften festgelegten Lärmgrenzwerte überschritt. Da sie keine Antwort erhielten, reichten sie am 1. September eine Verwaltungsklage im Rahmen des besonderen Verfahrens zum Schutz der Grundrechte ein.

Das erstinstanzliche Urteil wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass keine Untätigkeit der Stadtverwaltung hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelästigung vorlag, da sie acht Bußgeldverfahren wegen Lärmbelästigung eingeleitet und das Gelände vorsorglich geschlossen hatte.

Die Anwohner legten Berufung ein und machten unter anderem geltend, dass die Einleitung der Bußgeldverfahren ein Beweis für die Belästigungen sei, unter denen sie in ihren Wohnungen litten, und dass das Urteil verschiedene Fehler enthalte.

Diese Argumente hat das TSJIB im Großen und Ganzen anerkannt und ihnen Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit, beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde einzulegen.

Quelle: Agenturen