Gericht kippt Berufung gegen Fangbeschränkungen für rote Garnelen auf Mallorca

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am Donnerstag (16.11.2023) das Rechtsmittel Spaniens gegen die Fangbeschränkungen für Seehecht, Meerbarbe und Rote Garnele im Alboran-Meer, auf den Balearen, in Nordspanien und im Golf von Lion zurückgewiesen.

Spanien beantragte die Nichtigerklärung der Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer mit der Begründung, dass die Maßnahmen „unverhältnismäßig“ und „offensichtlich ungeeignet“ seien, um das Ziel der Verordnung zu erreichen, da sie nicht dem Erfordernis wissenschaftlicher Gutachten entsprächen und nicht notwendig seien, da alternative Maßnahmen wie Schonzeiten, Mindestgrößen und eine erhöhte Selektivität von Schleppgeräten zur Verfügung stünden.

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Gustav Knudsen | Blaues Licht

In seinem Urteil vom Donnerstag wies der EuGH dieses Rechtsmittel zurück und vertrat die Auffassung, dass der Rat die Gründe, aus denen er den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Langleinenfischerei auf Seehecht und Meerbarbe sowie die Fangbeschränkungen für rote Garnelen im Mittelmeer in den Untergebieten Alboransee, Balearen, Nordspanien und Golf von Löwen festgelegt hat, rechtlich ausreichend dargelegt hat.

In dem Urteil wird festgestellt, dass der Rat in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt und dass er bei der Verabschiedung dieser Maßnahmen seine Grenzen nicht offenkundig überschritten hat und sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht als offensichtlich unangemessen betrachtet, so dass sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wie Spanien behauptet.

Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung keine bestimmte Art von Erhaltungsmaßnahmen ausschließt, sondern es dem Rat zu überlassen scheint, gegebenenfalls die geeignetsten ergänzenden Maßnahmen zur Fischereiaufwandsregelung zu wählen, um das Ziel der fischereilichen Sterblichkeit im Verhältnis zum höchstmöglichen Dauerertrag bis spätestens zum 1. Januar 2025 zu erreichen.

Außerdem geht aus den wissenschaftlichen Gutachten, auf die sich der Rat stützte, eindeutig hervor, dass die Festsetzung von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) oder Fangbeschränkungen eine Maßnahme ist, die als Ergänzung zur Fischereiaufwandsregelung auf der Grundlage der Verordnung über den Mehrjahresplan angenommen werden kann.

Spanien machte unter anderem geltend, dass sich diese zweite Maßnahme mit der bestehenden Maßnahme zur Regelung des Fischereiaufwands für Trawler überschneide, dass die Festsetzung einer Höchstfangmenge für diese Art in diesen Gebieten überflüssig sei und dass es andere Maßnahmen mit demselben Ziel gebe, wie z.B. geschlossene Fanggebiete.

Spanien fügte hinzu, dass die Festsetzung von Höchstfangmengen die „schädlichste“ der Erhaltungsmaßnahmen für das wirtschaftliche Verhalten der Fischereiflotte sei und eine gründlichere wissenschaftliche Analyse erfordere, als sie durchgeführt wurde, und schlug daher alternative Bewirtschaftungsmaßnahmen vor, die seiner Meinung nach weniger schädlich seien.

Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass der Rat zu Recht die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit abgewogen und sie als die geeignetsten Maßnahmen angesehen hat, um in Ergänzung zur Fischereiaufwandsregelung das Ziel der Sterblichkeit zu erreichen, das auf ein Niveau festgelegt wurde, das dem höchstmöglichen Dauerertrag am 1. Januar 2025 entspricht.

Quelle: Agenturen