Historische Fahrzeuge dürfen nur gelegentlich auf Mallorca verkehren

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Historische Fahrzeuge, d.h. Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen oder hergestellt wurden, ohne dass sie grundlegend verändert wurden, dürfen nur noch gelegentlich -an höchstens 96 Tagen im Jahr – gefahren werden, um ihre Umweltauswirkungen zu minimieren, und sie dürfen nicht als öffentliches Verkehrsmittel genutzt werden.

Am Dienstag (10.09.2024) billigte der Ministerrat eine neue Verordnung über historische Fahrzeuge, die am 1. Oktober in Kraft tritt und die derzeitige, mehr als drei Jahrzehnte alte Verordnung aktualisiert. Die neue Verordnung, die vom Innenministerium und dem Ministerium für Industrie und Tourismus gefördert wird, soll verhindern, dass die spanischen Vorschriften im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ungleich behandelt werden, was die Abwanderung oder den Verlust historischer Fahrzeuge in andere Orte außerhalb des spanischen Staatsgebiets begünstigen könnte.

Die neue Verordnung fordert die Gemeinden auf, in ihren Gemeindeordnungen Formeln festzulegen, die es Eigentümern, die ihre historischen Fahrzeuge nur sporadisch oder nicht regelmäßig nutzen, erlauben, sie in Umlauf zu bringen.

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Damit ein Fahrzeug als historisch eingestuft wird, muss es – ähnlich wie in der derzeitigen Verordnung – mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Es muss vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen worden sein, die Produktion des betreffenden Fahrzeugtyps muss eingestellt worden sein und es muss sich in seinem ursprünglichen Zustand befinden, ohne dass eine grundlegende Veränderung vorgenommen wurde.

Mit der neuen Verordnung entfällt die Möglichkeit, sogenannte Sammlerfahrzeuge als historisch einzustufen.

Darüber hinaus werden zwei neue Verfahren für die Einstufung historischer Fahrzeuge festgelegt: ein „abgekürztes“ Verfahren für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren in Spanien zugelassen wurden, im Verkehr sind und eine gültige Zulassung haben, und ein weiteres Verfahren für Fahrzeuge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, das etwas komplizierter sein wird.

Die neue Verordnung sieht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für historische Fahrzeuge vor, die bauartbedingt nicht mit Sicherheitsgurten auf den Vordersitzen ausgestattet sind, und verbietet es Kindern unter 135 cm Körpergröße, in diesen Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte oder Kindersitze auf Überlandstraßen zu fahren.

Außerdem werden historische Fahrzeuge, die älter als 60 Jahre sind, von der regelmäßigen TÜV-Prüfung befreit. Für Mopeds, die als historisch eingestuft werden, gilt die Befreiung vollständig, unbeschadet der Tatsache, dass die Eigentümer dieser Fahrzeuge in beiden Fällen die Möglichkeit haben, sich für eine freiwillige TÜV-Prüfung zu entscheiden.

Besonders erwähnenswert ist die Einführung der Technischen Dienste für historische Fahrzeuge, die Fahrzeuge, die als historisch eingestuft werden sollen, bewerten und in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen technische Berichte und Bescheinigungen ausstellen werden. Diese neuen Stellen werden eine ähnliche Aufgabe wahrnehmen wie die amtlichen Laboratorien auf regionaler Ebene. In der neuen Verordnung wird die normale Zulassung so definiert, dass sie unter anderem auch Mopeds und landwirtschaftliche Fahrzeuge umfasst.

Quelle: Agenturen