Influencer – „Nutzer von besonderer Bedeutung“

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Die Regierung hat zum ersten Mal die Einkommensschwellen und Zuschauerzahlen festgelegt, um einen „Influencer“ als „Nutzer von besonderer Relevanz“ auf Video-Sharing-Plattformen zu betrachten: Wer einen Umsatz von 300.000 Euro und mehr als eine Million Follower auf einer einzigen Plattform hat, wird als „Nutzer von besonderer Relevanz“ betrachtet.

Dies geht aus dem am Dienstag (30.04.2024) vom Ministerrat verabschiedeten königlichen Erlass hervor, der die Voraussetzungen für die Einstufung als „Nutzer von besonderer Bedeutung“ (UER) im Sinne des Gesetzes über audiovisuelle Medien regelt. Das erste Kriterium ist wirtschaftlicher Natur: Diese Anbieter müssen über ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, das aus ihrer gesamten audiovisuellen Tätigkeit stammt. Zweitens das Publikumskriterium, das voraussetzt, dass sie mehr als eine Million Follower auf einer einzigen Videoplattform oder zwei Millionen Follower in ihrer gesamten Aktivität haben und dass sie 24 oder mehr Videos pro Jahr veröffentlicht oder geteilt haben.

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Alle Influencer, die beide Kriterien erfüllen, müssen sich innerhalb von zwei Monaten in das staatliche Register der audiovisuellen Anbieter als „Nutzer von besonderer Bedeutung“ eintragen lassen. Nach ihrer Eintragung sind sie verpflichtet, die Vorschriften zum Jugendschutz und zur Werbung im audiovisuellen Bereich einzuhalten, wie z.B. die Kennzeichnung von Werbeflächen oder den Verzicht auf Werbung für Tabak, Medikamente oder Alkohol, d.h. ihre Verpflichtungen werden mit denen anderer audiovisueller Anbieter vereinheitlicht.

Ziel dieser Verordnung ist ein besserer Schutz der Verbraucher, insbesondere der Minderjährigen, und mehr Rechtssicherheit für diese Nutzer, die auf den Videotauschbörsen, über die sie ihre Inhalte verbreiten, ein erhebliches wirtschaftliches Volumen erreicht haben.

Auf der Pressekonferenz im Anschluss an den Ministerrat betonte der Minister für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst, José Luis Escrivá, wie wichtig es sei, die Figur des „Influencers“ zu definieren und sie mit den übrigen Akteuren der audiovisuellen Inhalte in Einklang zu bringen.

Mit dieser Verordnung müssen sie die Inhalte, die sie in die Netze stellen, unter dem Gesichtspunkt des Alters, an das sie sich richten, kennzeichnen und einem Verhaltenskodex unterliegen, den sie mit den Regulierungsbehörden in diesem Bereich vereinbaren müssen.

Darüber hinaus müssen sie die Werbeinhalte ausdrücklich kennzeichnen und dürfen weder für Tabak, Alkohol oder Medikamente werben noch Anzeigen schalten, die Minderjährigen psychischen Schaden zufügen oder ein physisches Produkt anbieten. Escrivá bezeichnete diese Verordnung als „sehr wichtig“, da sie zu einer stärkeren Kontrolle der verdeckten oder potenziell verdeckten Werbung auf Videoanwendungen führen wird.

Kommerzielle Fernsehsender hatten die Regierung gebeten, die Einkommensschwellen und Zuschauerzahlen zu begrenzen, um einen „Influencer“ als UER zu betrachten: Konkret bedeutet dies, dass diejenigen mit mindestens 100.000 Followern und einer Rechnungsstellung von 100.000 Euro das Gesetz einhalten müssen.

Dies war einer der Vorwürfe, die damals von der Unión de Televisiones Comerciales en Abierto (Uteca) gegen den Entwurf des königlichen Dekrets erhoben wurden, aber auch die Asociación de Usuarios de la Comunicación (AUC) hatte die Regierung aufgefordert, umfassendere Kriterien für die Berücksichtigung von EBUs festzulegen.

Der Entwurf des königlichen Dekrets des Ministeriums für digitale Transformation und den öffentlichen Dienst sah, wie die kommerziellen Rundfunkanstalten damals betont hatten, zunächst vor, dass ein „Influencer“ zwei Millionen Follower auf mindestens einer Plattform und einen Jahresumsatz von 500.000 Euro haben muss, um als UER zu gelten.

Quelle: Agenturen