Angesichts der steigenden Temperaturen erwägen viele Einwohner Spaniens die Installation einer Klimaanlage. Aber darf man einfach so ein Außengerät an der Fassade eines Wohnkomplexes anbringen? Die spanische Gesetzgebung enthält hierzu klare Vorschriften.
Gemäß Artikel 7 des spanischen Gesetzes über horizontales Eigentum (Ley de Propiedad Horizontal) dürfen Eigentümer ihre Wohnung umbauen, sofern dies nicht die Sicherheit, Struktur oder das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt und keine Belästigung für andere Bewohner darstellt. Da die Fassade ein gemeinschaftliches Element ist, ist für die Anbringung eines Außengeräts die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.
Die Installation muss in einer Generalversammlung der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen erforderlich, sowohl in Bezug auf die Anzahl der Eigentümer als auch auf den Anteil an den Gemeinschaftsflächen. In einigen Fällen haben Gerichte sogar eine einstimmige Zustimmung verlangt, insbesondere wenn die Installation das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verändert.
Darüber hinaus können lokale kommunale Vorschriften zusätzliche Einschränkungen vorsehen, insbesondere in historischen Stadtteilen. Diese Vorschriften können strenger sein als die nationalen Rechtsvorschriften und müssen bei der Planung von Anlagen ebenfalls berücksichtigt werden.
Es gibt Ausnahmen, in denen keine Genehmigung erforderlich ist: wenn die Installation keine gemeinschaftlichen Teile betrifft oder wenn die Satzung der Eigentümergemeinschaft ausdrücklich die Installation von Klimaanlagen an bestimmten Stellen erlaubt. Auch beim Austausch einer bestehenden Anlage können andere Regeln gelten.
Wird eine Klimaanlage ohne die erforderliche Genehmigung installiert, kann die Eigentümergemeinschaft deren Entfernung verlangen. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Eigentümergemeinschaft rechtliche Schritte einleiten, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.
Quelle: Agenturen