Der spanische Oberste Gerichtshof (El Supremo) hat eine wichtige Entscheidung für die mehr als drei Millionen Selbstständigen in Spanien getroffen. Künftig dürfen sie die Mehrwertsteuer auf ihre Energiekosten – wie Gas, Wasser und Strom – absetzen, sofern sie nachweisen können, dass ein Teil ihrer Wohnung beruflich genutzt wird.
Bislang gewährte die spanische Steuerbehörde (Hacienda) nur einen teilweisen Abzug für die Wohnung selbst, nicht jedoch für die Versorgungsleistungen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist dies ungerechtfertigt. Die Richter urteilten, dass Selbstständige Anspruch auf einen Abzug dieser Kosten im Verhältnis zu dem Teil der Wohnung haben, den sie für ihre Arbeit nutzen.
Der Fall begann mit einem Anwalt, der das Erdgeschoss seines Hauses als Büro nutzte. Da dies genau die Hälfte seiner Wohnung ausmachte, beantragte er auch eine 50-prozentige Absetzung der Mehrwertsteuer auf seine Gas-, Wasser- und Stromrechnungen. Nach früheren Ablehnungen gab ihm der Oberste Gerichtshof nun Recht.
Das Urteil betont, dass es nicht erforderlich ist, einen separaten Zähler oder separate Rechnungen für den beruflichen Teil des Hauses zu haben. Der Selbstständige muss jedoch nachweisen, welcher Prozentsatz der Wohnung für die Arbeit genutzt wird, beispielsweise mit Grundrissen oder Fotos.
Der Oberste Gerichtshof folgt damit der Linie des europäischen Mehrwertsteuerrechts, das eine proportionale Mehrwertsteuerabzugsmöglichkeit bei gemischter Nutzung einer Wohnung (privat und geschäftlich) zulässt. Die Entscheidung wird als wichtiger Sieg für Freiberufler, Berater und Heimarbeiter in Spanien angesehen.
Nach Ansicht von Steuerexperten wird das Urteil einen großen Einfluss auf künftige Steuerprüfungen haben. Die Finanzbehörde muss künftig diese Rechtsprechung berücksichtigen, wodurch Tausende von Selbstständigen von einer geringeren Mehrwertsteuerabgabe profitieren können.
Quelle: Agenturen