In den geschützten Naturräumen der Gemeinde Algaida auf Mallorca dürfen keine Kraftfahrzeuge verkehren. Ebenso wenig dürfen motorisierte Fahrzeuge für sportliche Aktivitäten oder touristische Fahrten genutzt werden. Dies regelt die neue örtliche Verkehrsverordnung, deren erste Genehmigung am vergangenen Donnerstag (11.04.2024) in der Gemeindeversammlung beschlossen wurde.
Damit schließt sich die Gemeinde El Pla anderen Städten wie Felanitx, Manacor, Artà und Alcúdia an, die ebenfalls über eine entsprechende Regelung verfügen.
„In den letzten Jahren hat es einen Boom an touristischen Aktivitäten gegeben, deren Zweck und Anziehungskraft in der Benutzung von Kraftfahrzeugen auf Landstraßen und Grundstücken im ländlichen Raum und insbesondere in den Natur- und Schutzgebieten aller Gemeinden Mallorcas besteht. Diese Tätigkeit führt aufgrund der Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, und der Eigenschaften der Fahrzeuge zu einer starken Umweltbelastung, Lärmbelästigung und allzu oft zu Schäden an Elementen des ländlichen und natürlichen Erbes wie Trockenmauern oder Säumen“, erklärte die Bürgermeisterin von Algaida, Marga Fullana.
Aus diesem Grund und mit der Absicht, dieses Problem anzugehen, hat die Gemeinde mit der Ausarbeitung dieser neuen Verordnung begonnen. „Solange es keine regionale oder inselweite Regelung für diese Aktivitäten gibt, ist es unerlässlich, sie im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten für den Verkehr zu regeln“, erklärte Fullana.
Die Bürgermeisterin verteidigte, dass „der Zweck dieser Maßnahme darin besteht, die schädlichen Auswirkungen dieser Tätigkeit auf unsere ländliche und natürliche Umgebung zu vermeiden, und dass sie sich negativ auf die traditionellen Tätigkeiten auswirkt, die in dieser Umgebung ausgeübt werden“.
Die neue Verordnung enthält ein spezifisches Verbot der Ausübung von sportlichen Aktivitäten mit motorisierten Fahrzeugen und der Nutzung dieser Fahrzeuge auf touristischen Routen – in Bezug auf Quads, Buggys, 4×4 und ähnliche Fahrzeuge – da „die Straßen nicht vorbereitet sind und die Naturräume ernsthaft beeinträchtigt werden können“.
Darüber hinaus dürfen alle Kraftfahrzeuge nur auf Straßen, Wegen und Forststraßen fahren, die für den Fahrzeugverkehr geeignet sind. Auch das Parken wird auf die dafür vorgesehenen Flächen beschränkt. Die Höchstgeschwindigkeit in den zugelassenen Bereichen wird 30 km/h betragen.
Die Nichteinhaltung dieser Verordnung wird nicht nur mit Geldstrafen geahndet, sondern die Verordnung sieht auch vor, dass der Zuwiderhandelnde zur Wiederherstellung der Umwelt und zur Entschädigung für den entstandenen Schaden verpflichtet wird.
Nach der ersten Genehmigung im Plenum wird die Verordnung nun zur öffentlichen Auslegung und endgültigen Genehmigung veröffentlicht. Diese Verordnung regelt auch die Nutzung von Elektrofahrzeugen für die persönliche Mobilität.
Quelle: Agenturen


