Der Staatsrat lehnt das Dekret zur Reform der Arbeitszeiterfassung ab, da es nicht den spanischen und europäischen Datenschutzvorschriften entspricht und die Regelungsbefugnis überschreitet, indem es den Unternehmen neue Verpflichtungen und Belastungen auferlegt, die in dem Gesetz, das es umsetzen soll, nicht vorgesehen sind.
Laut dem Urteil, das der Nachrichtenagentur EFE vorliegt, lehnte der Staatsrat in seiner Sitzung vom 19. März das Dekret einstimmig ab, mit Ausnahme eines Ratsmitglieds, das eine „teilweise abweichende“ Meinung abgegeben hat.
Konkret stützt das Gutachten seine Ablehnung darauf, dass die Daten, auf die die Arbeitsaufsichtsbehörde Zugriff haben soll, „personenbezogen“ sind und nicht hinreichend begründet wird, an wen sie weitergegeben werden und wie sie vor möglichen Risiken eines unbefugten Zugriffs geschützt werden.
In diesem Zusammenhang heißt es, da das Modell technisch noch nicht entwickelt wurde und auf eine spätere Ministerialverordnung verwiesen wird, seien die Risiken gegenwärtig und aktuell, und die geplante Regelung erfülle nicht die Anforderungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den spanischen und europäischen Datenschutzvorschriften ermöglichen würden.
Das Gutachten weist darauf hin, dass auch das Recht auf Ehre, auf persönliche und familiäre Privatsphäre sowie auf das eigene Bild nicht gewährleistet ist, während es gleichzeitig gegen die Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzesvorbehalt verstößt und somit einen Rechtsgrund für die Nichtigkeit von Rechts wegen darstellen würde, der sich auf den größten Teil des Dekrets auswirkt.
Der Staatsrat erklärt, dass die Einführung eines digitalen Registers zur Arbeitszeitkontrolle per Verordnung „eine Neuerung im juristisch-technischen Sinne“ darstellt. Er ist daher der Ansicht, dass dieses Dekret „sich nicht darauf beschränkt, die Bestimmungen des übergeordneten Gesetzes zu ergänzen oder weiterzuentwickeln, sondern den Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Pflichten und Belastungen auferlegt und damit den eigentlichen Rahmen der Verordnungsbefugnis überschreitet“.
Quelle: Agenturen




