Krankenversicherungsschutz für im Ausland lebende Spanier

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Die Regierung hat den Krankenversicherungsschutz für im Ausland lebende Spanier während ihrer vorübergehenden Aufenthalte in Spanien ausgeweitet. Diese Reform erweitert diesen Anspruch auf diese Personen, auch wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine Sozialleistungen beziehen, und gewährt ihn auch ihren begleitenden Familienangehörigen, wie das Gesundheitsministerium am Dienstag (24.03.2026) mitteilte.

Die Gesundheitsversorgung gilt für die Dauer des angegebenen Aufenthalts, maximal drei Monate, wobei die Gesamtdauer sechs Monate pro Jahr nicht überschreiten darf, nach der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 180/2026.

Nach Angaben der Regierung entspricht der Text einer seit langem bestehenden gesellschaftlichen Forderung, da bisher nur im Ausland lebende spanische Arbeitnehmer und Rentner während ihrer Aufenthalte in Spanien Anspruch auf Gesundheitsversorgung hatten. Von nun an haben im Ausland lebende Spanier das Recht, vom nationalen Gesundheitssystem versorgt zu werden, sofern sie gemäß spanischen, EU- oder internationalen Vorschriften keinen aus ihrem Wohnsitzland exportierbaren Krankenversicherungsschutz haben.

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Anerkannt wird auch das Recht auf Gesundheitsversorgung für Familienangehörige, die den Berechtigten während seines vorübergehenden Aufenthalts begleiten oder sich im Falle einer Rückkehr mit ihm niederlassen. Als berechtigte Familienangehörige gelten der Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Nachkommen des Berechtigten, des Ehepartners oder des Lebenspartners, die unter 26 Jahre alt sind oder älter sind und eine Behinderung von mindestens 65 % aufweisen.

Das Verfahren wird vom Nationalen Institut für soziale Sicherheit (INSS) bearbeitet und bestätigt, das über eine Frist von höchstens drei Monaten verfügt, um über den Antrag zu entscheiden. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, gilt der Antrag aufgrund des positiven Verwaltungsstillschweigens als bewilligt.

Quelle: Agenturen