„Leihmutterschaft stellt eine Kommerzialisierung dar“

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Das Boletín Oficial del Estado (BOE) hat am Donnerstag (01.05.2025) die neue Anweisung der Regierung veröffentlicht, wonach Babys, die durch Leihmutterschaft im Ausland geboren wurden, nicht mehr direkt in das Standesregister eingetragen werden dürfen.

Mit dieser Anweisung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen wird das Registerverfahren für die Abstammung von Kindern aus Leihmutterschaft aktualisiert, sodass ab sofort die in der spanischen Rechtsordnung vorgesehenen üblichen Wege für die Eintragung in das Register einzuhalten sind.

Die Regierung passt damit die spanische Regelung an das Urteil des Obersten Gerichtshofs an, der der Ansicht ist, dass Leihmutterschaft eine Kommerzialisierung darstellt und Frauen und Minderjährigen ihre Würde nimmt, und dass selbst ein ausländisches Gerichtsurteil diese Verträge in Spanien nicht für gültig erklären kann.

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Um die Abstammung eines im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kindes anzuerkennen, müssen die Antragsteller mit dem Kind und dem Reisepass sowie den entsprechenden Genehmigungen der Behörden des Geburtslandes nach Spanien reisen.

Nach der Einreise erfolgt die Feststellung der Abstammung nach den in der spanischen Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln, d. h. durch biologische Abstammung von einem der „Wunschelternteile“ und „nachträgliche Adoptivkindschaft, wenn das Vorliegen einer Familie mit ausreichenden Garantien nachgewiesen wird“.

Die neue Anweisung hebt die Anweisungen von 2010 und 2019 auf, in denen die Bedingungen für eine direkte Eintragung von Minderjährigen in die Konsularregister festgelegt waren. Die für die Standesämter zuständigen Personen dürfen „in keinem Fall“ als Urkunde für die Eintragung der Geburt und der Abstammung von durch Leihmutterschaft geborenen Kindern eine ausländische Registerbescheinigung, eine einfache Erklärung in Verbindung mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Geburt des Kindes oder ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörden des betreffenden Landes zulassen.

Laufende Anträge auf Eintragung von durch Leihmutterschaft geborenen Minderjährigen werden nach Veröffentlichung der Anweisung im BOE nicht mehr bearbeitet.

Quelle: Agenturen