Der Rat der Europäischen Union (EU), in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, hat am Montag (29.04.2024) neue Vorschriften für die Etikettierung von Honig angenommen, die bei Mischungen die Herkunftsländer in absteigender Reihenfolge nach Gewicht und den prozentualen Anteil der einzelnen Staaten angeben.
Diese Änderungen sind Teil der Überarbeitung der so genannten „Frühstücksrichtlinien“, die „den Verbrauchern helfen sollen, eine sachkundigere Wahl zu treffen, eine größere Transparenz in Bezug auf die Herkunft der Produkte zu gewährleisten und den Lebensmittelbetrug zu verringern“, so der Rat in einer Erklärung.
Dabei handelt es sich um aktualisierte Vorschriften über die Zusammensetzung, Etikettierung und Bezeichnung von Honig, Fruchtsäften, Fruchtkonfitüren und Trockenmilch. Im Falle von Honigmischungen werden die neuen Regeln die Kennzeichnung der Herkunftsländer klarer machen, um die Transparenz zu erhöhen und Honigbetrug zu bekämpfen“, so der Rat.
„Bei der Etikettierung werden die Herkunftsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts angegeben, einschließlich des prozentualen Anteils der einzelnen Länder“, so der Rat. Die Länder können beschließen, dass bei Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, nur der prozentuale Anteil der vier Hauptbestandteile angegeben werden darf, wenn diese Länder mehr als 50 % der Mischung ausmachen.
Darüber hinaus werden mit den aktualisierten Vorschriften drei Kategorien von Fruchtsäften (zuckerreduzierter Fruchtsaft, zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat und zuckerreduziertes Fruchtsaftkonzentrat) eingeführt, um der wachsenden Nachfrage nach zuckerreduzierten Erzeugnissen gerecht zu werden“, so die Institution.
Dank der neuen Vorschriften kann die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur natürlich vorkommende Zucker“ nun auf dem Etikett verwendet werden. Damit soll die Verbraucherinformation verbessert werden, da den Verbrauchern der Unterschied zwischen Fruchtsäften, die per definitionem keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen, und Fruchtnektaren oft nicht bekannt ist“, erklärte der Rat.
Bei Konfitüren wird der Mindestfruchtgehalt von 350 auf 450 Gramm pro Kilo und bei Konfitüren der Extraklasse von 450 auf 500 Gramm pro Kilo angehoben, was nach Ansicht der EU-Institution dazu beitragen wird, die Zuckermenge in Konfitüren zu verringern und so eine gesündere Ernährung zu fördern und den Obstmarkt zu unterstützen.
Bei Trockenmilch wird die Anwendung von Behandlungen zur Herstellung laktosefreier Trockenmilcherzeugnisse erlaubt sein. Diese Änderungen der Vorschriften werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die neuen Maßnahmen werden nach zwei Jahren in der gesamten Europäischen Union gelten.
Quelle: Agenturen




