Schwere Strafen gegen Wohnwagen auf Mallorca?

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Der Bürgermeister von Palma auf Mallorca, Jaime Martínez, hat den Wohnwagensiedlungen den Kampf angesagt. Die neuen städtischen Vorschriften, die derzeit ausgearbeitet werden und in einigen Monaten in Kraft treten sollen, sehen unter anderem ein Verbot vor, Wohnwagen länger als zehn Tage am selben Ort abzustellen. Die Nichteinhaltung wird als schwerwiegender Verstoß betrachtet, der mit Strafen zwischen 750,01 und 1 500 Euro geahndet wird.

Und es wird eine deutliche Warnung an diejenigen ausgesprochen, die sich für das Wohnmobil als Wohnsitz entschieden haben: „Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug geparkt ist und somit gegen diesen Artikel verstößt, wenn die Insassen im Inneren bleiben oder Tätigkeiten ausüben, die auf eine andere Nutzung als das Parken hinweisen, wie Schlafen, Essen, Trinken, Lagern von Gegenständen usw.“.

Gemäß Artikel 73 dieser neuen bürgerlichen Verordnung werden Verhaltensregeln für Wohnwagen aufgestellt. So dürfen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung im gesamten Stadtgebiet von Palma „Wohnwagen nicht ohne ihr Zugfahrzeug abgestellt werden. Wohnmobile und abgeschleppte Wohnwagen dürfen in der Gemeinde nicht kampieren, es sei denn, es handelt sich um von der Stadtverwaltung ausdrücklich ausgewiesene und ausgeschilderte Bereiche“.

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Diese Fahrzeuge dürfen jedoch auf den für andere Fahrzeuge zugelassenen Plätzen parken, unter Einhaltung aller Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und mit einer Reihe von Einschränkungen.

Nach Ablauf der Zehn-Tage-Frist auf demselben Platz muss das Fahrzeug nach der neuen Regelung mindestens 250 Meter vom vorherigen Platz entfernt werden. Darüber hinaus müssen der Tag und die genaue Uhrzeit der Ankunft an der Windschutzscheibe und an einer von außen gut sichtbaren Stelle angegeben werden.

Eine weitere Maßnahme, die beachtet werden muss, ist, dass der Motor des Fahrzeugs während der gesamten Parkdauer ausgeschaltet sein muss. Es ist verboten, mit laufendem Motor auf dem Parkplatz zu verbleiben oder ihn sporadisch zu starten, auch nicht zum Aufladen der Batterien oder zum Betrieb der Klimaanlagen.

Außerdem darf das Fahrzeug nur über die Räder mit dem Boden in Berührung kommen, weshalb keine Stabilisatoren oder andere Vorrichtungen verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Unterlegkeile.

Es dürfen auch keine ausladenden Elemente aufgestellt werden, und es dürfen keine Elemente wie Tische, Stühle oder Kühlboxen in den umgebenden Raum gestellt werden. Das Fahrzeug darf keine Flüssigkeiten oder Geräusche nach außen abgeben.

All diese oben beschriebenen Verhaltensweisen stellen einen schweren Verstoß dar (der mit Strafen zwischen 750,01 und 1.500 Euro geahndet wird), außer bei Personen, die sich in einer Situation der sozialen Ausgrenzung befinden. In diesem Fall wird die Sanktion nicht angewendet und es werden soziale Maßnahmen durchgeführt.

Die neue Verordnung sieht vor, dass „wenn die Person, die für den Verstoß gegen die Verordnung verantwortlich sein soll, mittellos ist oder andere besondere oder dringende Bedürfnisse oder einen Bedarf an sozialer Unterstützung oder medizinischer Versorgung aufweist, die einschreitenden Polizeibeamten sie über die Möglichkeit, sich an die entsprechenden sozialen Dienste oder Maßnahmen zu wenden, und über den spezifischen Ort, an dem sie dies tun kann, informieren müssen“.

In besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen „und ausschließlich zu dem Zweck, der Person zu ermöglichen, die erforderliche soziale oder medizinische Versorgung wirksam und so schnell wie möglich zu erhalten, können die Beamten der Behörde oder anderer ergänzender Dienste sie zu den vorgenannten Diensten begleiten“.

Nach der Durchführung dieser Verfahren müssen die Polizeibeamten, wenn sie diese abgeschlossen haben, die kommunalen Dienste informieren.

Im Falle des Campings muss der Meldebeamte, wenn die Person keinen legalen Wohnsitz in Spanien nachweisen kann, die Höhe des Bußgeldes festsetzen und, wenn er nicht über den Betrag des Bußgeldes verfügt, das Fahrzeug stilllegen. Erforderlichenfalls wird es entfernt und in der Gemeindekaution hinterlegt.

Quelle: Agenturen