Touristische Vermietung in Wohnanlagen nur mit Zustimmung der Nachbarn

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Seit dem 3. April 2025 ist es in Spanien nicht mehr erlaubt, eine Wohnung ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft als Touristenwohnung zu vermieten. Diese Änderung ergibt sich aus der Reform des Gesetzes über horizontales Eigentum (Ley de Propiedad Horizontal). Dadurch haben Bewohner von Wohnanlagen nun die Möglichkeit, die touristische Vermietung in ihrem Gebäude zu verbieten, es sei denn, eine Mehrheit der Eigentümer gibt ausdrücklich ihre Zustimmung.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Eigentümer zunächst die Zustimmung einer Mehrheit der Nachbarn einholen muss, bevor er seine Wohnung an Touristen vermieten darf. Mindestens drei von fünf Eigentümern müssen zustimmen, und sie müssen zusammen auch drei Fünftel des Gebäudes besitzen. Diese Zustimmung muss offiziell in einer Eigentümerversammlung festgehalten werden. Ohne diese Genehmigung darf die Wohnung nicht touristisch vermietet werden.

Für bestehende Vermieter von Ferienwohnungen gilt eine Übergangsregelung. Wenn sie ihre Tätigkeit bereits vor dem 3. April 2025 legal ausgeübt haben, dürfen sie diese fortsetzen, sofern keine wesentlichen Änderungen wie Umbauten oder ein Eigentümerwechsel erfolgen. Neue Anträge für die Vermietung von Ferienwohnungen unterliegen jedoch den neuen Vorschriften.

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Diese Reform ist eine Reaktion auf die wachsende Besorgnis über die Auswirkungen der touristischen Vermietung auf den Wohnungsmarkt und die Lebensqualität in Wohngebieten. In vielen Städten, in denen die Zahl der touristischen Wohnungen in den letzten Jahren stark zugenommen hat, klagen Anwohner über Belästigungen und steigende Mieten. Die neue Gesetzgebung gibt ihnen nun mehr Mitspracherecht über die Nutzung von Wohnungen in ihrer Gemeinde.

Darüber hinaus können Eigentümergemeinschaften beschließen, von Eigentümern, die ihre Wohnungen touristisch vermieten, einen höheren Beitrag zu den Gemeinschaftskosten zu verlangen. Diese Erhöhung kann bis zu 20 Prozent betragen, sofern sie von der erforderlichen Mehrheit genehmigt wird.

Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Wer bereits vor dem 3. April 2025 legal vermietet hat, darf dies auch weiterhin tun, solange sich an der Wohnung oder dem Eigentümer nichts Wesentliches ändert. Neue Vermieter müssen jedoch die neuen Vorschriften einhalten und eine Genehmigung beantragen.

Quelle: Agenturen