Das spanische Mietgesetz, auch bekannt als „Ley de Arrendamientos Urbanos“ (LAU), ist ein Gesetz, das die Rechte und Pflichten sowohl von Mietern als auch von Vermietern regelt. Dieses Gesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, regelt eine Reihe von wichtigen Aspekten im Zusammenhang mit der Anmietung einer Immobilie.
Einer der wichtigsten Punkte, die in diesem Gesetz erörtert werden, ist, was ein Vermieter seinem Mieter verbieten kann und was nicht. Dazu gehören Dinge wie die Festlegung angemessener Regeln für die Nutzung des gemieteten Raums sowie die Achtung der Privatsphäre und der Rechte des Mieters.
Nach dem LAU darf der Vermieter dem Mieter nicht verbieten, das Türschloss der Wohnung auszutauschen, selbst wenn dies als Klausel im Mietvertrag vermerkt ist. Der Mieter muss den Vermieter auch nicht im Voraus über die geplante Änderung des Schlosses informieren.
Der Mieter hat zwar das Recht, das Schloss auszutauschen, er ist jedoch verpflichtet, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die neuen Schlüssel zu übergeben oder das ursprüngliche Schloss wieder anzubringen.
Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Mieter das Schloss auswechseln möchte, z.B. ein erhöhtes Sicherheitsgefühl oder der Verlust der Schlüssel. Unabhängig vom Grund darf der Vermieter dies nicht verbieten.
Das LAU verbietet die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung nicht ausdrücklich. Das bedeutet, dass es im Ermessen des Vermieters liegt, ob er Haustiere in seiner Wohnung zulässt oder nicht und unter welchen Bedingungen (z.B. dass sie nicht zu groß sind).
Wenn der Vermieter ein Verbot oder Bedingungen für Haustiere aufstellen möchte, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, darf der Mieter im Prinzip ein Haustier mitnehmen, sofern das Tier artgerecht gehalten wird und die Regeln der Nachbarschaft respektiert.
Obwohl der Mieter im Prinzip das Recht hat, ein Haustier mitzunehmen, bringt dies auch Pflichten mit sich. Der Mieter muss dafür sorgen, dass das Tier die Nachbarn nicht belästigt und dass die Wohnung in einem guten Zustand bleibt.
Nach Artikel 18 der spanischen Verfassung hat jeder Bürger das Recht auf Privatsphäre im persönlichen und familiären Bereich, und die Wohnung ist unverletzlich. Dies bedeutet, dass der Vermieter dem Mieter nicht verbieten kann, Gäste in der gemieteten Wohnung zu empfangen.
Der Aufnahme von Gästen sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt. So darf der Mieter beispielsweise nicht zulassen, dass sich Personen über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufhalten, ohne für sie zu bezahlen, oder die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
Obwohl der Mieter das Recht hat, Gäste zu empfangen, muss er auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und sicherstellen, dass seine Gäste keine Belästigung verursachen.
Das LAU besagt, dass der Mieter die Wohnung streichen oder die Fußböden mit einer Vinylverkleidung versehen darf, solange dies die Struktur und Sicherheit der Wohnung nicht beeinträchtigt. Der Vermieter darf dies also nicht verbieten.
Obwohl der Mieter das Recht hat, die Wohnung zu streichen oder zu verkleiden, ist er verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass größere Umbauten oder Veränderungen, die die Struktur der Immobilie beeinträchtigen können, der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Dies gilt nicht für das Streichen oder Verkleiden der Wohnung, wohl aber für größere Arbeiten.
Quelle: Agenturen