Gericht gibt der Klage von Meta gegen Brüssel teilweise statt

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Das Gericht der Europäischen Union gab am Mittwoch (03.06.2026) dem US-Technologieunternehmen Meta in der Klage gegen die Europäische Kommission teilweise Recht, da diese das Unternehmen als große Plattform eingestuft hatte. Das Gericht hält daran fest, dass dies nur in Bezug auf Messenger, nicht jedoch auf Marketplace zutrifft.

Das in Luxemburg ansässige Gericht entschied, dass die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte (DMA) bei der Berechnung der monatlichen Nutzerzahlen von Marketplace einen Fehler begangen habe, weshalb sie nicht davon ausgehen könne, dass der Online-Shop von Facebook das Unternehmen zu einer großen Internetplattform mache.

Es bestätigte jedoch die Berechnung der Kommission zur Anzahl der monatlichen Nutzer des Messaging-Dienstes Messenger, die das DMA auf mindestens 45 Millionen pro Monat festlegt.

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In Bezug auf Marketplace wies das TGUE darauf hin, dass die Kommission diesen im September 2023 „ausschließlich auf der Grundlage der Daten der letzten drei Jahre vor der Einstufung“ als große Plattform eingestuft habe, „ohne die Ende Juli desselben Jahres vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen“. Änderungen, die, wie das Gericht in Erinnerung ruft, „in einer Begrenzung der Anzahl der Anzeigen bestanden, die ein Nutzer veröffentlichen durfte, und die das Wegfallen des von der Kommission zur Identifizierung gewerblicher Nutzer verwendeten Kriteriums zur Folge hatten“.

Die Richter fügen zudem hinzu, dass die Entscheidung der EU-Exekutive „nicht ausreichend begründet ist, da (…) sie keine konkrete Analyse dieser Änderungen enthält“, weshalb die Argumente der Kommission „unter anderem hypothetisch und unvollständig“ seien. Was hingegen Messenger betrifft, so erklärte das Gericht, dass Brüssel bei der Berechnung der Nutzerzahlen nicht nur die Messenger-Nutzer berücksichtigen darf, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook sind.

Es stellte fest, dass es sich um „einen Dienst für die zwischenmenschliche Kommunikation (…) handelt, der sich vom sozialen Netzwerk Facebook unterscheidet“, weshalbbeide Dienste unabhängig voneinander genutzt werden können und zudem „Meta spezifische Tools für diesen Dienst bewirbt, die Unternehmen die Möglichkeit bieten, mit den Nutzern zu interagieren“.

Das Gericht befand zudem, dass Meta während des Verfahrens gegen diese Entscheidung der Kommission keine „ausreichend begründeten Argumente“ vorgebracht habe. Meta hat die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Gerichtshof der EU, der höchsten Instanz der europäischen Justiz, Berufung einzulegen.

Quelle: Agenturen